Im zweiten Teil unserer IVDR-Blog-Reihe gehen wir näher auf das Thema der Klassifizierung von In-vitro-Diagnostika ein. Im Vordergrund steht dabei die Erläuterung des Unterschiedes zwischen dem aktuell noch geltenden Verfahren laut RL 98/79/EG – Übergangsfrist von fünf Jahren - und dem neuen risikobasierten Klassifizierungsansatz laut IVDR.
Je nach Einsatzgebiet bzw. Zweckbestimmung des In-vitro-Diagnostikums wird dieses laut RL 98/79/EG in sogenannte Listen eingeteilt:
Die für In-vitro-Diagnostika aus der RL 98/79/EG bekannte Einteilung in Listen entfällt beim neuen Klassifizierungsverfahren laut IVDR zur Gänze.
Diese Einteilung in sogenannte Listen (wie oben beschrieben) birgt – bei näherer Betrachtung – einen risikobasierten Ansatz, ist jedoch nicht mit jenem aus der IVDR zu vergleichen, da hier der Hersteller die auf sein Produkt passende Klassifizierungsregel wählen und somit seinem IVD eine Klasse zuschreiben muss. Die Klassifizierung der In-vitro-Diagnostika laut IVDR verfolgt – vergleichbar mit jenem Klassifizierungsansatz der Medizinprodukte laut RL 93/42/EWG und MDR – einen stärker risikobasierten Ansatz. Je mehr Risiko ausgehend vom IVD – im bestimmungsgemäßen Gebrauch – desto höher die Klasse. Unterteilt werden die In-vitro-Diagnostika in die Klassen A – D (A = niedrigstes Risiko / D = höchstes Risiko). Die Zuweisung der Klassen erfolgt aufgrund der Zweckbestimmung des IVDs mittels Anhang VIII der IVDR und der darin zu findenden sieben Klassifizierungsregeln.
Regel 1
Produkte mit den folgenden Zweckbestimmungen werden der Klasse D zugeordnet:
Regel 2
Produkte, die zur Blutgruppenbestimmung oder Gewebetypisierung verwendet werden, um die Immunkompatibilität von für die Transfusion, Transplantation oder Zellgabe bestimmtem Blut, Blutbestandteilen, Zellen, Geweben oder Organen festzustellen, werden der Klasse C zugeordnet, es sei denn, sie werden zur Bestimmung eines der folgenden Marker eingesetzt:
In diesem Fall werden sie der Klasse D zugeordnet.
Regel 3
Produkte werden der Klasse C zugeordnet, wenn sie folgende Zweckbestimmung haben:
Regel 4
Regel 5
Die folgenden Produkte werden der Klasse A zugeordnet:
Regel 6 Produkte, die nicht unter die zuvor beschriebenen Klassifizierungsregeln fallen, werden der Klasse B zugeordnet.
Regel 7 Produkte, bei denen es sich um Kontrollgeräte ohne einen zugewiesenen quantitativen oder qualitativen Wert handelt, werden der Klasse B zugeordnet.
Für IVD-Hersteller und auch zuständige benannte Stellen ergeben sich aufgrund des neuen Klassifizierungsverfahrens neue Herausforderungen, da dieses eine Änderung des Konformitätsbewertungsverfahrens bedeuten kann. Vor allem der klarer definierte risikobasierte Klassifizierungsansatz lässt erkennen, dass der Fokus nun stärker auf dem individuellen klinischen Kontext des IVDs liegt.