Der klinische Prüfbericht (Clinical Investigation Report – CIR)

Dieser Artikel beschreibt die Struktur, die Erstellung und die Kommunikation des klinischen Prüfberichts – einem essentiellen Nachweisdokument über die korrekte Abwicklung einer klinischen Prüfung.

Die Stärkung der klinischen Bewertung ist ein wesentliches Ziel der neuen EU-Verordnung für Medizinprodukte 1), welche nach Ablauf der Übergangsfrist spätestens am 26. Mai 2020 vollständig eingehalten werden muss. Der Nachweis des klinischen Leistungs- und Sicherheitsprofils muss hierbei typischerweise auf klinischen Daten basieren – hiervon sind nur sehr wenige Ausnahmen möglich. Die Tatsache, dass die Verwendung klinischer Daten von potentiellen Äquivalenzprodukten erschwert wird, hat bereits etliche Hersteller veranlasst, eigene klinische Prüfungen zu initiieren und Prozesse für die klinische Entwicklung ihrer Medizinprodukte zu definieren.

Ein Teil der Planung der klinischen Prüfung sollte hierbei auch die zu erstellenden Dokumente und deren Integration in die klinische Bewertung bzw. in die technische Dokumentation umfassen. Der klinische Prüfbericht bezeichnet hierbei ein zentrales Dokument, welches nach Beendigung der klinischen Prüfung erstellt werden muss. Dies betrifft sowohl die ordnungsgemäße als auch die vorgezogene Beendigung der klinischen Prüfung. Der Bericht stellt für Behördenvertreter, Ethikkommissionen, Gutachtern von benannten Stellen und zukünftig auch für die interessierte Öffentlichkeit eine wichtige Zusammenfassung der Merkmale und Ergebnisse der klinischen Prüfung dar.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass der klinische Prüfbericht keinesfalls gleichzusetzen ist mit dem Bericht der klinischen Bewertung des Medizinprodukts (Clinical Evaluation Report – CER). Letzerer ist übergeordnet zu betrachten und referenziert als mögliche Quellen von klinischen Daten auf diese klinischen Prüfberichte aber auch auf Literaturrecherchen. Erwähnenswert ist zusätzlich, dass der klinische Prüfbericht zwar grundsätzlich, aber nicht im Detail, mit dem Aufbau einer typischen klinischen Publikation vergleichbar ist.

2)

Bevor wir zu der geforderten Struktur des klinischen Prüfberichts übergehen, noch ein paar formale Aspekte. Der klinische Prüfbericht

  • muss in schriftlicher Form vorliegen,
  • darf ausschließlich anonymisierte klinische Daten enthalten, und
  • muss sinnvollerweise von den beteiligten Personen unterschrieben sein (Sponsor, Prüfleiter, …).

Glücklicherweise orientiert sich die MDR 3) stark an der Strukturvorgabe der entsprechenden harmonisierten Norm EN ISO 14155 4), wobei auszugsweise folgende Punkte darzustellen sind:

  1. Deckblatt (Bezeichnung des Prüfproduktes, Bezeichnung der klinischen Prüfung / des klinischen Prüfplans, Name des Sponsors…)
  2. Zusammenfassung (kurze Beschreibung der klinischen Prüfung – Studiendesign, Ergebnisse, Schlussfolgerungen…)
  3. Einleitung (Zusammenhang zu klinischer Entwicklung, Studienziele, Fragestellungen…)
  4. Prüfprodukt und Prüfverfahren
    1. Beschreibung des Prüfprodukts, Änderungen am Prüfprodukt im Rahmen der Prüfungsdurchführung…
    2. Klinischer Prüfplan (Studiendesign, Ein-und Ausschlusskriterien, Studienhypothesen und Studienendpunkte, statistische Analyse, Monitoring, Verblindung…)
  5. Ergebnisse
    1. Deskriptive Darstellung der Charakteristika der ProbandInnen (Alter, Geschlecht…)
    2. Protokollabweichungen
    3. Analysen (Leistungsmerkmale, unerwünschte Ereignisse inklusive Produktmängel…)
    4. Vorzeitiger Abbruch von Versuchspersonen (Screening-Failures, Rücktritt…)
  6. Diskussionen und Gesamt-Schlussfolgerungen
    1. Diskussion bezüglich der Leistungsmerkmale (Wirksamkeit, Sicherheit)
    2. Gegenüberstellung von Nutzen und Risiken
  7. Abkürzungen und Definitionen
  8. Ethische Gesichtspunkte (Verweis auf Ethikvotum …)
  9. Prüfer und Verwaltungsstruktur der Prüfung
  10. Unterschriftenblatt
  11. Anhänge zum Bericht (Monitoring, Ethikkommissionen, Prüfleiter und Insitutionen…)

Die Referenzierung des klinischen Prüfberichts im Bericht der klinischen Bewertung erfolgt sinnvollerweise im Schritt 1 der klinischen Bewertung 5), der Identifikation der klinischen Daten. Wie klinische Daten aus anderen Quellen müssen die klinischen Daten der durchgeführten klinischen Prüfung(en) in weiterer Folge kritisch bewertet und analysiert, sowie im Kontext der entsprechenden grundlegenden Anforderungen betrachtet werden. Aus der Perspektive eines Gutachters muss selbstverständlich die Stringenz hinsichtlich der Ergebnisse und Schlussfolgerungen zwischen dem Bericht der klinischen Bewertung und des klinischen Prüfberichts gegeben sein. Zusätzlich erwartet werden typischerweise auch die komplementären Dokumente der klinischen Prüfung wie beispielsweise der klinische Prüfplan, Ethikvoten oder die Analyse der Übertragbarkeit bei internationalen Prüfungen. 6)

In Hinblick auf die Verordnung für Medizinprodukte und den klinischen Prüfbericht gilt es zusätzlich folgende Aspekte zu beachten 7):

  • Mitteilungsfrist: typischerweise 1 Jahr bei ordnungsgemäßer Beendigung, 3 Monate bei vorzeitiger Beendigung (Ausnahmen mit Fristverlängerung über 1 Jahr mussten vorab im CIP wissenschaftlich begründet worden sein).
  • Eine Zusammenfassung (Summary Report) in leicht verständlicher Sprache (orientiert sich am Anwender) muss verfasst werden (Leitlinien werden dazu noch von der Kommission definiert)
  • Der klinische Prüfbericht und die Zusammenfassung werden in ein elektronisches System übertragen und öffentlich zugänglich gemacht.

Der nächste Beitrag wird sich mit den Anforderungen an den Bericht über die Leistungsstudie im Kontext der EU-Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVDR) beschäftigen.

Die R`n`B Consulting GmbH sowie die Mag. Andreas Raffeiner GmbH haben es sich zu Aufgabe gemacht, Hersteller von Medizinprodukten bei der Gestaltung, Durchführung, Aufzeichnung und Dokumentation von klinischen Prüfungen zu unterstützen. Gerne stehen wir als Auftragsprüfinstitut (CRO) zur Verfügung (www.rnb-consulting.at oder office@rnb-consulting.at).

Außerdem freut es uns ein innovatives Kooperationsprojekt ankündigen zu dürfen - das Competence Center for Medical Devices (mehr dazu unter www.ccmd.at).

Danke an Fr. Brigitte Raffeiner und Hrn. Dr. Wolfgang Ecker für die Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.

1)
Verordnung für Medizinprodukte 2017/745 (MDR)
2)
© rocketclips / Fotolia
3)
Verordnung für Medizinprodukte 2017/745 (MDR), XV Kapitel I Abschnitt 2.8, Kapitel III Abschnitt 7
4)
EN ISO 14155:2011, Anhang D
5)
vgl MEDDEV Guidance Document 2.7.1/rev4, Kapitel 8
6)
vgl MEDDEV Guidance Document 2.7.1/rev4, Kapitel 9.3.1(b)
7)
vgl Verordnung für Medizinprodukte 2017/745 (MDR), Artikel 77
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