Mit 25. Mai 2018 endet die Umsetzungsfrist für die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU, welche den Schutz natürliche Personen betreffende, personenbezogene Daten auf Grundrechtsebene verankert. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einige der grundlegenden Inhalte der DSGVO sowie die Auswirkungen im Bereich der Medizintechnik bzw. -produkte näherbringen.
Die neue DSGVO deckt zahlreiche Themen im Bereich IT Security, Organisation und Recht ab, wobei alle Teile einen wesentlichen Aspekt eines nachhaltigen Datenschutz-Managementsystem darstellen. Die folgenden Schwerpunkte sollten im Zuge einer erfolgreichen Umsetzung beachtet werden:
In den folgenden Abschnitten werden zwei Abschnitte der Verordnung, die einen Einfluss auf das Gesundheitswesen ausüben, näher beleuchtet.
Die Verordnung definiert „Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person“ (EU-DSGVO, Artikel 9 (1)) als „personenbezogene Daten besonderer Kategorie“. Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich untersagt, außer eine der folgenden Ausnahmen ist anwendbar:
Vor allem im Gesundheitsbereich ergeben sich dadurch zahlreiche Herausforderungen, die nur gelöst werden können, wenn alle in der Leistungserbringung beteiligte Personen und Systeme entsprechend der DSGVO operieren. Darüber hinaus ist bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf die Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung und die Etablierung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Daten zu achten.
Privacy by Design bedeutet, dass Datenschutzvorschriften bereits bei der Entwicklung neuer Applikationen, Prozesse oder Technologien berücksichtigt werden.
Unter Privacy by Default versteht man den umfassenden Schutz der Personendaten durch bereits getroffene Vor-Einstellungen. Das heißt, dass Standard-Einstellungen möglichst datenschutzfreundlich gewählt werden sollen. Ein Beispiel dazu ist das “Opt-In-Prinzip“ zur Datenerhebung. So sollte die Zustimmung zur Verarbeitung aktiv und „händisch“ durch den Betroffenen gesetzt werden und nicht vom System vorausgewählt sein. Beispiel dafür wäre das aktive Akzeptieren der Datenschutzbestimmungen bei der Absendung von Gesundheitsdaten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung einige Herausforderungen mit sich bringt, allerdings auch als Chance für einen geregelten und sicheren Datenaustausch innerhalb der EU zu sehen ist.
Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner VACE ENGINEERING GMBH bieten wir ein mehrtägiges Praxisseminar zu diesem Thema an. Nähere Informationen zu den Inhalten und zur Anmeldung erhalten Sie unter diesem Link
Dieser Blog-Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner VACE ENGINEERING GMBH verfasst. Kontaktieren Sie uns, falls sich zu diesem Thema weiterführende Fragen ergeben (office@rnb-consulting.at). Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der EU-DSGVO im Kontext der Entwicklung von Medizinprodukten.
Im zweiten Teil unserer IVDR-Blog-Reihe gehen wir näher auf das Thema der Klassifizierung von In-vitro-Diagnostika ein. Im Vordergrund steht dabei die Erläuterung des Unterschiedes zwischen dem aktuell noch geltenden Verfahren laut RL 98/79/EG – Übergangsfrist von fünf Jahren - und dem neuen risikobasierten Klassifizierungsansatz laut IVDR.
Je nach Einsatzgebiet bzw. Zweckbestimmung des In-vitro-Diagnostikums wird dieses laut RL 98/79/EG in sogenannte Listen eingeteilt:
Die für In-vitro-Diagnostika aus der RL 98/79/EG bekannte Einteilung in Listen entfällt beim neuen Klassifizierungsverfahren laut IVDR zur Gänze.
Diese Einteilung in sogenannte Listen (wie oben beschrieben) birgt – bei näherer Betrachtung – einen risikobasierten Ansatz, ist jedoch nicht mit jenem aus der IVDR zu vergleichen, da hier der Hersteller die auf sein Produkt passende Klassifizierungsregel wählen und somit seinem IVD eine Klasse zuschreiben muss. Die Klassifizierung der In-vitro-Diagnostika laut IVDR verfolgt – vergleichbar mit jenem Klassifizierungsansatz der Medizinprodukte laut RL 93/42/EWG und MDR – einen stärker risikobasierten Ansatz. Je mehr Risiko ausgehend vom IVD – im bestimmungsgemäßen Gebrauch – desto höher die Klasse. Unterteilt werden die In-vitro-Diagnostika in die Klassen A – D (A = niedrigstes Risiko / D = höchstes Risiko). Die Zuweisung der Klassen erfolgt aufgrund der Zweckbestimmung des IVDs mittels Anhang VIII der IVDR und der darin zu findenden sieben Klassifizierungsregeln.
Regel 1
Produkte mit den folgenden Zweckbestimmungen werden der Klasse D zugeordnet:
Regel 2
Produkte, die zur Blutgruppenbestimmung oder Gewebetypisierung verwendet werden, um die Immunkompatibilität von für die Transfusion, Transplantation oder Zellgabe bestimmtem Blut, Blutbestandteilen, Zellen, Geweben oder Organen festzustellen, werden der Klasse C zugeordnet, es sei denn, sie werden zur Bestimmung eines der folgenden Marker eingesetzt:
In diesem Fall werden sie der Klasse D zugeordnet.
Regel 3
Produkte werden der Klasse C zugeordnet, wenn sie folgende Zweckbestimmung haben:
Regel 4
Regel 5
Die folgenden Produkte werden der Klasse A zugeordnet:
Regel 6 Produkte, die nicht unter die zuvor beschriebenen Klassifizierungsregeln fallen, werden der Klasse B zugeordnet.
Regel 7 Produkte, bei denen es sich um Kontrollgeräte ohne einen zugewiesenen quantitativen oder qualitativen Wert handelt, werden der Klasse B zugeordnet.
Für IVD-Hersteller und auch zuständige benannte Stellen ergeben sich aufgrund des neuen Klassifizierungsverfahrens neue Herausforderungen, da dieses eine Änderung des Konformitätsbewertungsverfahrens bedeuten kann. Vor allem der klarer definierte risikobasierte Klassifizierungsansatz lässt erkennen, dass der Fokus nun stärker auf dem individuellen klinischen Kontext des IVDs liegt.
Parallel zu unserer MDR-Blogreihe möchten wir nun auch eine IVDR-Blogreihe starten, um auf die wesentlichen Neuerungen - Vergleich RL 98/79/EG & IVDR - aufmerksam zu machen.
Ein In-Vitro-Diagnostikum ist per se als Medizinprodukt zu definieren & zu verstehen!
Definition laut IVDR Artikel 2 (2): “In-vitro-Diagnostikum” bezeichnet ein Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibrator, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät, Software oder System – einzeln oder in Verbindung miteinander – vom Hersteller zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, bestimmt ist und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu einem oder mehreren der folgenden Punkte zu liefern:
Probenbehältnisse gelten als auch In-vitro-Diagnostika;
Definition laut RL98/79/EG Artikel 1 (2) (b): „In-vitro-Diagnostikum“ jedes Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System — einzeln oder in Verbindung miteinander — nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern
Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In-vitro-Diagnose aufzubewahren. Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als In- Vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden;
Im Vergleich zur akutell noch - Übergangsfrist von fünf Jahren - geltenden IVD-Richtlinie RL 98/79/EG ergeben sich aufgrund der Definition der In-vitro-Diagnostika laut IVDR nennenswerte Neuerungen:
Auffällig ist, dass die Definition eines IVDs laut IVDR im Vergleich zur RL 98/79/EG weitaus detaillierter dargestellt wird.
Erfahren Sie im zweiten Teil unserer IVDR-Blogreihe, welche Neuerungen hinsichtlich Klassifzierung von In-vitro-Diagnostika auf IVD-Hersteller zukommen werden.
Das rechtliche Rahmenwerk betreffend Medizinprodukte zielt darauf ab, dass Medizinprodukte für Patienten, Anwender und Dritte sicher und zugleich wirksam sind. Diese Zielsetzung wird grundsätzlich durch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen (z.B. RL 93/42 EWG – "Der Weg zum Medizinprodukt - Teil 5" Konformitätsbewertungsverfahren für allgemeine Medizinprodukte) gewährleistet. Trotz aller Sorgfalt in der Entwicklung und der Produktion kann es jedoch vorkommen, dass ein einzelnes Stück eines Produktes fehlerhaft ist, auch dann, wenn der Hersteller “alles richtiggemacht hat”. Wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht, lesen Sie im folgenden Fachbeitrag.
Das auf EU-Richtlinien zurückgehende österreichische Produkthaftungsgesetz1 (im folgenden kurz PHG genannt) normiert eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Der Europäische Gerichtshof (im folgenden kurz EuGH genannt) begründet die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers damit, dass nur mit dieser „das unserem Zeitalter fortschreitender Technisierung eigene Problem einer gerechten Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken in sachgerechter Weise gelöst werden“ könne. Als Produkt im Sinne des PHG wird jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie, definiert. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Der Fehler selbst kann auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler beruhen. Für den Ersatz von Schäden im Sinne des PHG haftet der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat und der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur). Kann der Hersteller oder der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Bei Sachschäden (also Schäden, die durch das Produkt an anderen Sachen entstehen) besteht nur dann eine Haftung, wenn den Schaden nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und überdies nur mit dem € 500,00 übersteigenden Teil. Die Haftung kann gemäß § 8 PHG jedoch durch den Nachweis ausgeschlossen werden, dass
Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen.
Laut EuGH sind bei medizinischen Geräten die Anforderungen an die Sicherheit, die die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten, besonders hoch. Ein Medizinprodukt kann nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann als fehlerhaft qualifiziert werden, wenn eine potentielle Fehlerhaftigkeit der Produktgruppe oder -serie, der es angehört, festgestellt wurde. Ein Fehler des konkreten Produkts muss in diesem Fall laut einer Entscheidung des EuGH nicht vorliegen (vgl. EuGH3 zu C-503/13) ). In dieser Entscheidung hatte der Hersteller mitgeteilt, dass ein zur hermetischen Versiegelung der von ihm vertriebenen Herzschrittmachern verwendetes Bauteil möglicherweise einem sukzessiven Verfall unterliege und dies zur vorzeitigen Batterieerschöpfung mit Verlust der Telemetrie und/oder der Herzstimulationstherapie ohne Vorwarnung führen könne.2 Der Schadenersatz umfasst in solchen Fällen im Übrigen alles, was erforderlich ist, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man im Sinne der gegenständlichen EU-Richtlinie zu erwarten berechtigt ist. Bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts verursachten Schaden haftet der Hersteller, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen.
Gerade bei Produkten der Medizintechnik kann eine Haftung nach dem PHG zu weitreichenden finanziellen Folgen führen. Je nach Produkt ist der Schaden unterschiedlich und mit einer zumeist geringen Wahrscheinlichkeit behaftet, wenn Sie im Entwicklungs- und Herstellungsprozess die wesentlichen Vorgaben erfüllt haben. Ganz ausschließen können Sie eine möglich Haftung nach PHG aber leider nicht.
Das gesamte RnB-Team bedankt sich herzlich bei Dr. Stefan Lahnsteiner für die Erstellung dieses Blog-Artikels!
Der sechste Teil unserer MDR-Blog-Artikel-Reihe beschäftigt sich mit den durch die MDR geforderten Konformitätsbewertungsverfahren. Wie bereits aus der RL 93/42/EWG bekannt, stellt auch die MDR - je nach Risikoklasse des Medizinproduktes - unterschiedliche wählbare Wege des Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung.
Bevor ein Hersteller sein Produkt in Verkehr bringt, muss eine Bewertung der Konformität des betreffenden Produktes in Anlehnung an die in den Anhängen IX - XI zu findenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Wie auch bereits aus der RL 93/42/EWG bekannt, hängt die Wahl des Konformitätsbewertungsfahrens von der Risikoklasse des Medizinproduktes ab:
Ziel der Konformitätsbewertung ist die Erbringung des Nachweises, dass das Medizinprodukt die Sicherheits- und Leistungsanforderungen der MDR aus Anhang I auch tatsächlich erfüllt. Im Vergleich dazu bedeutet die Konformitätsbewertung auf Basis der RL 93/42/EWG die Erbringung des Nachweises, dass die grundlegnden Anforderungen aus Anhang I erfüllt sind.
(ausgenommen Sonderanfertigungen & Prüfprodukte)
Produkte der Klasse III - Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IX “Konformitätsbewertung QMS und Technische Dokumentation”. Alternativ kann das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang X “Baumusterprüfung” in Kombination mit Anhang XI “Produktkonformitätsprüfung” gewählt werden.
Produkte der Klasse IIb - Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IX “Konformitätsbewertung QMS und Technische Dokumenation” Kapitel I (QMS) und III (Verwaltungsbestimmungen) , sowie der Bewertung der technischen Dokumentation gemäß Abschnitt 4 des Anhang IX für zumindest eines repräsentativen Produktes pro generischer Produktgruppe.
Produkte der Klasse IIb - Für implantierbare Produkte der Klasse IIb wird die Bewertung der technischen Dokumentation nach Anhang IX Abschnitt 4 jedoch für jedes Produkt vorgenommen. (ausgenommen: Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw. Knochenplatten, Drähte, Stifte und Verbindungsstücke) Alternativ kann das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang X “Baumusterprüfung” in Kombination mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang XI “Produktkonformitätsprüfung” gewählt werden.
Produkte der Klasse IIa - Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IX “Konformitätsbewertung QMS und Technische Dokumentation” Kapitel I (QMS) und III inkl. einer Bewertung der technischen Dokumentation gemäß Abschnitt 4 des Anhang IX für zumindest eines repräsentativen Produktes pro generischer Produktgruppe. Alternativ kann die auf Grundlage von Anhang II und Anhang III erstellte technische Dokumentation durch Abschnitt 10 oder Abschnitt 18 des Anhanges XI bewertet werden.
Produkte der Klasse I - Für reine Klasse I Medizinprodukte stellt der Hersteller selbst die EU-Konformitätserklärung aus (Artikel 19). Bei Produkten mit Messfunktion, sterilen Produkten oder bei wiederverwendbaren chirurgischen Produkten benötigt der Hersteller für die
Sonderanfertigungen - Bei Sonderanfertigungen ist das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang XIII zu wählen.
Im Zuge der Betrachtung der aus der MDR geforderten Konformitätsbewertungsverfahren ist besonders das Qualitätsmanagement hervorzuheben. Die MDR fordert von allen Herstellern - Risikoklasse I-III - das Definieren, Dokumentieren und vor allem “Leben” eines QM-Systems.
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